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Nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde durch die Verbandsversammlung
folgender Beschluss gefasst:
BESCHLUSS-NR.: 07/2024

  1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
    dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet des Wasser- und
    Abwasserverbandes „Havelland“ vom 15. Mai 2014
    (Fäkalgebührensatzung)
    Präambel
    Aufgrund des § 3 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 5. März
    2024 (GVBl. I, Nr. 10), der §§ 10, 12 und 15 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
    im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Art. 3 des
  2. März 2024 (GVBl. I Nr. 10, S. 77) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
    das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174),
    zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 31) hat die
    Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes „Havelland“ in ihrer Sitzung am
  3. November 2024 die nachstehende Änderungssatzung beschlossen:
    Artikel 1
    Nr. 1
    § 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 2
    Benutzungsgebühr der Schmutzwasserentsorgung
    aus abflusslosen Sammelgruben
    (4) Die Benutzungsgebühr der Schmutzwasserentsorgung aus abflusslosen
    Sammelgruben wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die von dem
    angeschlossenen Grundstück in die öffentliche dezentrale
    Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist
    1 Kubikmeter (cbm) Schmutzwasser.
    (5) Als in die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet gelten:
    a) die den Grundstücken aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen
    zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
    10
    b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte
    Wassermenge.
    Liegt die tatsächliche Abfuhrmenge über der Wassermenge nach Satz 1, so gilt die
    tatsächliche Abfuhrmenge als in die öffentliche dezentrale
    Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet.
    (3) Die dem Grundstück gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. a) aus öffentlichen oder privaten
    Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte
    Wassermenge hat der Gebührenpflichtige dem Wasser- und Abwasserverband
    „Havelland“ für das abgelaufene Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) innerhalb der
    folgenden zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, soweit nicht ein elektronischer
    Wasserzähler mit Funkfunktion verwendet wird.
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